Die allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen der Nordwerk Verpackungen GmbH & Co. KG.
1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG (im Folgenden "uns", "wir" oder NORDWERK genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. NORDWERK beliefert im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich Abnehmer, die die Verpackungen zum Zwecke ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwerben; ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet auf Grundlage dieser Bedingungen nicht statt.
3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für uns selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Käufer darauf Bezug genommen ist und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
4) Die Vertragsteile unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylenfolien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV jeweils in der neuesten Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin. Die GKV Prüf- und Bewertungsklausel wird entsprechend in ihrer Geltung vereinbart auch für sonstige Folienprodukte. Die Bestimmungen werden dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform ausgehändigt.
1) Angaben in Katalogen, im Internet oder sonstigen Medien stellen kein verbindliches Angebot dar; der Vertrag kommt erst mit Annahme (Auftragsbestätigung) durch uns zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2) Angebote unsererseits sind stets freibleibend. Eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ist nur dann vereinbart, wenn diese von uns ausdrücklich als solche erklärt wurde oder sich aus der Natur der Sache zweifelsfrei ergibt. § 3 findet auch hier Anwendung. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG 30 Kalendertage gebunden.
3) Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG.
4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma Nordwerk Verpackungen GmbH & Co.KG und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
5) Eine Bedruckung mit dem Firmen- oder Marken- oder einem Zeichen eines Selbstentsorgungssystems fertigen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Auftraggeber versichert, über die entsprechenden Lizenzen zu verfügen und stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme von allen Ansprüchen aus der Verwendung dieser Zeichen frei.
6) Die gelieferten Verpackungen werden unbefüllt an gewerbliche Abnehmer abgegeben. Eine Systembeteiligung nach VerpackDG ist nicht erfolgt. Der Erwerber ist verpflichtet, die Verpackungen entsprechend ihrer Verwendung selbst zu registrieren und zu beteiligen. Eine Lieferung als vorbeteiligte Serviceverpackung erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
1) Hinsichtlich Abweichungen in Maß- oder Gewicht gelten, soweit im Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die "Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus" des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung, hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin.
2) Von uns zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielsstücke für Qualität, Material und Eigenschaften eines Produkts. Unsere Endprodukte können hiervon in handelsüblichem, unerheblichem Umfang abweichen. Von uns getätigte Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder schriftlicher Vertragsbestandteil geworden sind, freibleibend; hiervon unberührt bleiben Eigenschaften, die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden. § 9.5 findet Anwendung.
3) Vorbehaltlich besonderer Anweisungen des Auftraggebers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichen Materialien und nach den üblichen und bekannten Herstellungsverfahren. Bei allen Kunststofferzeugnissen behalten wir uns dem Stand der Technik entsprechende und handelsübliche Qualitätsschwankungen vor.
4) Auf die Verwendung der Verpackung für Lebensmittel hat der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Unterlässt er dies, so kann er diesbezüglich keine Mängelrügen geltend machen.
5) Recyclingrohstoffe oder abbaubare Folien können von Charge zu Charge geringe, handelsübliche Schwankungen in Beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen Eigenschaften aufweisen. Solche unerheblichen Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge, sofern die vereinbarte Verwendungseignung der Ware dadurch nicht beeinträchtigt wird.
6) Wir behalten uns das Recht zur Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10 % vor. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden; ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung.
1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Verpackung und des Transports sowie der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2) Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung spesenfrei und in voller Höhe vor Lieferung der Ware ohne Abzug nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen. Wird abweichend hiervon ein Zahlungsziel vereinbart, gelten für den Fall des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Regelungen sowie Absatz 4.
3) Erfolgt die vereinbarte Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, unsere Preise in dem Umfang anzupassen, in dem sich unsere Kosten für die Herstellung der Ware seit Vertragsschluss verändert haben, insbesondere infolge von Änderungen des Rohstoff- oder Rohölpreises, der Energiekosten, von Zöllen, Frachtkosten oder des Wechselkurses. Erhöhen sich diese Kostenfaktoren, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt; sinken sie, sind wir dem Kunden gegenüber zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Die Kostenveränderung und ihre Auswirkung auf den Preis weisen wir dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbar nach.
4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
1) Die Lieferfrist wird gesondert vereinbart. Bei individuell bedruckter Ware läuft eine vereinbarte Lieferfrist erst mit Eingang der Druckfreigabe des Kunden.
2) Im Falle unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Leistungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörung im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten o.ä. sowie behördlicher Maßnahmen, wie z.B. einer Zollbeschau, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer des Bestehens des Leistungshindernisses. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3) Bestellungen auf Abruf (Jahresabruf) müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden; nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen in Rechnung gestellt und sind zur Zahlung fällig. Die maximale Frist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt zum in der Auftragsbestätigung genannten Termin oder Ereignis, spätestens jedoch mit der Bereitstellungs- oder Verfügbarkeitsanzeige durch Nordwerk.
1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald wir die Kaufsache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transports/der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben oder ausgeliefert haben. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2) Solange der Käufer mit einer fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung mit uns in Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht für sämtliche noch offenen Lieferungen an ihn.
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises vor. Zur Ausübung der Eigentumsvorbehaltsrechte sind wir auch berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und zu verarbeiten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns vereinbarten Rechnungswertes zur Sicherheit ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
3) Bis zur vollständigen Bezahlung der uns durch ihre Herstellung entstandenen Aufwendungen verbleiben Druckvorlagen (Klischees) in unserem Eigentum. Sie werden nach vollständigem Ausgleich dieser Aufwendungen auf Verlangen des Kunden an diesen versandt; die Versandkosten trägt der Kunde.
1) Die Prüfung der Eignung der bestellten Ware für den vom Kunden vorgesehenen Zweck ist Aufgabe des Kunden. Spezifische Anforderungen an die bestellte Ware aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen können wir nur berücksichtigen, wenn uns diese vom Kunden spätestens mit seiner Bestellung schriftlich mitgeteilt worden sind.
2) Der Kunde hat die Kaufsache nach Erhalt innerhalb von 48 Stunden auf eventuelle Transportschäden oder sonstige Mängel zu untersuchen und solche Schäden oder Mängel innerhalb von weiteren 24 Stunden anzuzeigen; zu untersuchen ist die Größe, die Dicke und die Reißfestigkeit der Kaufsache sowie das Druckbild. Später entdeckte Mängel sind ebenso innerhalb von 24 Stunden anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge genügt die rechtzeitige Versendung der Rüge per Brief (maßgeblich Poststempel) oder Telefax (maßgeblich Faxkennung) oder eMail. Die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten konkretisieren § 377 HGB und gelten im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten.
1) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne § 8 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls sind jegliche Mängelrechte ausgeschlossen.
2) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden wie folgt: (a) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Schadenersatzhaftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, es sei denn die Vertragsverletzung erfolgte vorsätzlich. (b) bei sonstigen Pflichtverletzungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei nur grob fahrlässiger Verletzung ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist.
4) Die Qualität der an uns gelieferten Rohstoffe beeinflusst die Qualität des von uns produzierten Produktes. Qualitätsveränderungen infolge von Veränderungen der Rohstoffqualitäten sind daher von uns nicht zu vertreten, soweit wir die Rohstoffe mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt und deren Spezifikation überprüft haben. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
5) Mängelrügen können in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht vor Auftragserteilung ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und uns Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Eine Haftung für die Eignung der Folien und die hieraus gefertigten Artikel für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Für die Füllguteignung ist der Käufer selbst verantwortlich. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
6) Unbeschadet der Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ist unsere Haftung auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Wert der vom jeweiligen Schadensfall betroffenen Warenlieferung begrenzt.
7) Mängelrechte und Haftung bestehen nicht, wenn die Ware auf Wunsch des Kunden bedruckt worden ist und Farbe, Druckbild etc. dem vom Kunden freigegebenen oder vom Kunden vorgegebenen Muster entsprechen.
8) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden beträgt 12 Monate, gerechnet ab Erhalt der Kaufsache; dies gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, sowie für Ansprüche aus Vorsatz.
Sollte eine Bestimmung dieser besonderen Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nichtig sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung vor allem in Hinblick auf ihren wirtschaftlichen Erfolg entspricht.
Erfolgt eine Rücknahme der Ware durch uns, ohne dass wir hierzu rechtlich verpflichtet sind, erfolgt dies lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Wir behalten uns ausdrücklich vor, an uns zurückgesendete Waren, zu deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, kostenpflichtig an den Kunden zurückzusenden bzw. dem Kunden Kosten, die uns beim Handling mit dieser Ware entstehen, in Rechnung zu stellen.
Ware, zu deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, wird von uns in keinem Fall akzeptiert, wenn die Ware
Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mölln, sofern der Käufer Kaufmann ist. Die Vertragssprache ist deutsch.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter https://nordwerk.de/datenschutz.html.